Satzung

SATZUNG

der Schützenbruderschaft St. Kunibert e.V. Werl-Büderich von 1654

§ 1
Name und Sitz

Die Schützenbruderschaft St. Kunibert e. V. in Werl-Büderich vom Jahr 1654 ist eine Vereinigung von Männern, die das Ideal des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vertritt und zum Diözesanverband vom Hl. Sebastianus im Erzbistum Paderborn gehört.

Sie hat ihren Sitz in Werl-Büderich und ist kirchlich mit der Propsteigemeinde Werl verbunden.

 

§ 2
Zweck

Die Schützenbruderschaft St. Kunibert Werl-Büderich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Bruderschaft ist:

a) die Förderung der Kultur und des Sports,

b) die Pflege des Brauchtums,

c) die Pflege des religiösen Lebens, die Verehrung des allerheiligsten Altarsakraments

    und die Heilighaltung des Sonntags zu fördern,

d) die Werke der christlichen Nächstenliebe zu üben und

e) das Andenken der in den beiden Weltkriegen für die Heimat Gefallenen zu ehren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a) kulturelle Veranstaltungen (Schützenfeste) sowie Pflege des Brauchtums und des

    historischen Schießspiels,

b) die Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports und

c) die Jugendpflege.

Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Mitgliedschaft und Aufnahme

Mitglied kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr erreicht hat und sich dem Inhalt und den Zielen dieser Satzung verpflichtet.

Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. aufgenommen werden, sofern sie sich den christlichen Zielen der Bruderschaft glaubhaft bekennen. Siehe Anlage 1 der Satzung.

Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.

 

§ 4
Ende der Mitgliedschaft

Aus der Bruderschaft scheidet mit Verlust eines jeden Anrechts aus:

  1. Mitglieder, die verstorben sind.
  2. Mitglieder, die sich schriftlich beim Vorstand abmelden.
  3. Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren.
  4. Mitglieder, die diese Satzung grob verletzen, oder die Beitragszahlung verweigern.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der das auszuschließende Mitglied zu einer Sitzung einzuladen hat, damit es sich rechtfertigen kann.

 

§ 5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6
Kassenprüfer

Die Kassenprüfer (mindestens zwei) werden auf der Schützenfestabrechnung aus der Versammlung heraus gewählt. Sie prüfen die Kasse des laufenden Geschäftsjahres.

 

§ 7
Beiträge

Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Beitragshöhe wird durch die Generalversammlung festgelegt.

Mitglieder die das achtzigste Lebensjahr vollendet haben, oder 50 Jahre der Bruderschaft angehören, sind beitragsbefreit.

 

§ 8
Vorstand

Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem l. und 2. Brudermeister, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer.

Er vertritt die Bruderschaft in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Zur Vertretung der Bruderschaft berechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des

gesetzlichen Vorstands.

Der l. Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft, der dieselbe zusammen mit dem 2. Brudermeister als seinem Stellvertreter zu vertreten hat.

Der Geschäftsführer ist zugleich 3. Brudermeister, der Schriftführer 4. Brudermeister.

Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem bis zu 18 Beisitzer.

Alle Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre durch die Generalversammlung gewählt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl als Vorstandsmitglied anzunehmen, wenn nicht triftige Gründe eine Ablehnung rechtfertigen.

Für ausscheidende Vorstandsmitglieder ist eine Ersatzwahl durchzuführen.

Eine Wiederwahl ist möglich.

Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem der amtierende König und der Kommandeur der Rosenkavaliere an.

Der Präses der Bruderschaft steht dem Vorstand beratend zur Seite.

 

§ 9
Versammlungen

Jährlich, möglichst am 1. Samstag nach Weißen Sonntag, findet die Generalversammlung statt.

Der 1. Brudermeister ist befugt, so oft er es für erforderlich hält, eine außerordentliche Generalversammlung bzw. eine Vorstandssitzung einzuberufen. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen zuvor durch öffentlichen Aushang im Gemeindeschaukasten an der Kunibertkirche Büderich, im Kassenhaus der Kuniberthalle am Fritz-Tönnies-Weg 22 sowie durch Bekanntgabe in der ortsansässigen Tageszeitung. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Abstimmungen sind öffentlich, wenn die Versammlung nicht anders entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Brudermeister. Die Beschlüsse werden in ein Protokollbuch eingetragen und sind vom Vorstand zu unterschreiben.

Jedes Mitglied hat das Recht zur freien Äußerung, Anträge zu stellen und zur Abstimmung bringen zu lassen.

 

§ 10
Kirchliches und Feste

Höchste Feste der Bruderschaft sind der Fronleichnamstag und der Dreifaltigkeitstag, an denen der Vorstand bei den Prozessionen das Ehrengeleit versieht. Die Mitglieder sind gehalten, an den Prozessionen teilzunehmen.

Die Bruderschaft beteiligt sich an besonderen kirchlichen Feierlichkeiten, z. B. der feierlichen Einholung des Erzbischofs.

Jedem Mitglied wird nach dem Tod eine hl. Messe gestiftet. Bei der Beerdigung des Mitglieds beteiligt sich die Bruderschaft mit einer Fahnenabordnung.

Anlässlich des Schützenfestes lässt die Bruderschaft ein Hochamt für die lebenden und verstorbenen Mitglieder halten.

Beim Schützenfest wird altertümliches Brauchtum gepflegt. Dies sind z.B. feierlicher Kirchgang, Abholung des Königs, Ehrung verdienter Mitglieder usw.

Die Würde des Schützenkönigs steht jedem Mitglied offen. Die Bruderschaft steht bei allen Festen für Glaube, Sitte und Heimat ein.

 

§ 11
Sportliches

Die Mitglieder pflegen zur Freude und Erholung einen Sport, der in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten der Schießsport ist. Das Schießspiel des Königsvogelschießens gehört zum Schützenfest des Jahres.

 

§ 12
Kunst- und Kulturpflege

Der Vorstand wacht darüber, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunst- und Altertumswert haben (Königssilber, Urkunden, usw.) sorgfältig aufbewahrt werden.

Bei Neuanschaffungen sollen kunsterfahrene Fachleute hinzugezogen werden. An allen christlichen Kulturbestrebungen soll sich die Bruderschaft nach Möglichkeit beteiligen.

 

§ 13
Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur auf einer Generalversammlung geändert werden.

Vorschläge dazu sind in schriftlicher Form dem Vorstand mindestens 3 Wochen vor der Generalversammlung einzureichen.

 

§ 14
Auflösung

Die Bruderschaft kann nur auf Anordnung des Erzbischofs von Paderborn aufgelöst werden.

Voraussetzung ist ein Auflösungsbeschluss der Generalversammlung mit mindestens

2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Bruderschaft an die Probsteigemeinde Werl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 


 

Anlage 1

Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017:

Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bewerber um die Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft machen. Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in das möglichst auch der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit mit ein, auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung.